n-tv online vom 10.10.2012

Zweisprachiger Kindergarten - Betreuung ist steuerlich absetzbar

Berufstätige Eltern können die Kosten für einen zweisprachigen Kindergarten in ihrer Steuererklärung angeben. Pro Kind könnten zwei Drittel der Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro pro Jahr, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden, erklärte der Bundesfinanzhof in einem Urteil.

 

KInderbetreuung umfasst nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung.

KInderbetreuung umfasst nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung. (Foto: picture alliance / dpa)

 

Der Begriff der Kinderbetreuung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der Fassung zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist weit zu fassen. Er umfasst nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht.

 

Demnach können berufstätige Eltern können die Kosten für einen zweisprachigen Kindergarten in ihrer Steuererklärung angeben. Pro Kind könnten zwei Drittel der Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro pro Jahr, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden, erklärte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil.

 

Anbieter- und Nachfragewettbewerb 

 

Kläger war ein Vater, der seine beiden Kinder in einer deutsch-französischen Gruppe eines städtischen Kindergartens untergebracht und die Kosten dafür in seiner Steuererklärung angegeben hatte. In dem Kindergarten kamen neben deutschen Erzieherinnen auch sogenannte französische Sprachassistentinnen zum Einsatz, die von dem Verein X e.V. bezahlt wurden. Zweck des Vereins ist unter anderem die sozialpädagogische Betreuung von Kindern unter besonderer Vermittlung der französischen Sprache und Kultur. Das Finanzamt weigerte sich aber, diese anzuerkennen, weil es die Ausgaben nicht als Kinderbetreuungskosten wertete, sondern als nicht abziehbare Unterrichtskosten.

 

Diese Einschätzung teilte der BFH als oberstes deutsches Steuergericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei und nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung umfasse, sondern auch "Elemente der Pflege und Erziehung", also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Dieses schließe auch eine pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Zeit im Kindergarten ein.

 

Quelle: n-tv.de, dpa